So beugen Sie Ärger mit dem Nachbarn vor!
Ein harmonisches Miteinander in der Nachbarschaft ist das A und O in jedem Wohngebiet. Wer möchte schon Zoff mit dem Nachbarn? Wenn es doch zu Streitigkeiten kommt, z.B. wegen Laubanhäufung oder nötigem Strauchbeschnitt, greifen Sie lieber selber zur Heckenschere oder überlassen Sie das einem beauftragtem Gärtner.
Generell gilt in jedem Bundesland ein individuelles Nachbarschaftsgesetz für den Fall, dass ein Streit nicht von den Beteiligten selber geschlichtet werden kann.
Wer muss sich kümmern?
Wenn Äste oder zu groß gewachsene Sträucher auf das Nachbargrundstück reichen, kann sich der Nachbar beschweren, wenn das Laub in seinen Garten fällt. Damit hätte er dann die Arbeit des Laubfegens. Das ist sein gutes Recht!
Nun können Sie entweder selber den Baum beschneiden lassen oder dies dem Nachbarn nach Absprache überlassen. Für eine ordentliche Verrichtung beauftragen Sie am besten den Gartenprofi, der sich damit auskennt. Vorteil ist, dass Laub und Baumschnitt für Sie gleich mit entsorgt werden.
Tipps zum Nachbarrecht:
Die Einfriedung durch eine Hecke, Zaun oder Mauer dient der Abgrenzung eines Grundstückes zum nächsten.
Unter Nachbarn kann jede Art der Einfriedung vereinbart werden, z.B. eine Mauer, ein Maschendrahtzaun, Holzzaun oder eine Hecke mit einer Höhe bis 1,20 m.
Die Kosten der Einfriedung, inklusive Instandhaltung und Errichtung, tragen die Nachbarn zu gleichen Teilen. Abweichende Regelungen gelten für Grundstücke, die an öffentliche Straßen oder Grünflächen angrenzen.
Die Beseitigung von Ästen und Zweigen, die auf das Nachbargrundstück hinüber reichen, kann gefordert werden, wenn die Nutzung durch z.B. Verschattung beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt auch für Wurzeln, welche z.B. Gehwege unterwandert und angehoben haben.
Falls keine Einigung mit Ihrem Nachbarn gefunden werden konnte, dürfen die Äste und Zweige nach Ablauf einer angemessenen Frist selbstständig oder durch einen Gärtner entfernt werden. Die entstehenden Kosten können eigefordert werden. Der Anspruch verjährt hierbei nicht.
Wenn der Baum durch den Beschnitt jedoch entstellt wird, darf die Beseitigung nach Baumschutzverordnung verweigert werden.
Abstand zur Grunstücksgrenze
Bei Bäumen, Sträuchern und Hecken gilt ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze, der abhängt von der Gruppe, zu der die Pflanze zuzuordnen ist. Gemessen wird bei Bäumen von der Mitte des Stammes und bei Hecken oder Sträuchern vom äußersten Trieb.
Bis zu einem Grundstücksabstand von 1 Meter darf die Pflanzenhöhe (Hecken sowie Bäume) 2 Meter nicht überschreiten. Bei größeren Abständen gelten keine Höhenbegrenzungen.
Wächst eine Hecke höher als sie sollte - gemäß einzuhaltenden Abstand - darf der Nachbar verlangen, dass die Hecke zurückgeschnitten wird. Um eine Hecke komplett beseitigen zu lassen, muss der Abstand zur Grenze geringer sein als 0,25 Meter.
Darüber hinaus hat der Nachbar infolge einer fachmännischen Beurteilung Anspruch auf die Entfernung alter Bäume, die auf sein Grundstück stürzen könnten. Bei Nichtbeachtung der Empfehlung haftet der Eigentümer im Fall eines Schadens durch herabfallende Äste oder Umstürzen des Baumes. War die Gefährdung allerdings vorher nicht erkennbar, kann der Nachbar keine Schadensansprüche geltend machen.
Bei Allergien besteht kein Beseitigungsanspruch.
Grenzabstände für Bäume, Sträucher, Pflanzen
Bäume | Abstand |
Schnell wachsende Bäume (Rotbuche, Linde, Roßkastanie, Platane, Eiche, Pappel) | 4 m |
Alle anderen Bäume | 2 m |
Sträucher | Abstand |
Rasch wachsende Ziersträucher ( Flieder, Feldahorn, Haselnuß u.a.) | 1 m |
Alle anderen Sträucher | 0,50 m |
Obstgehölze | Abstand |
Kernobstbäume veredelt auf stark wachsendem Untergrund (Süßkirsche, Wanlnuß, Eßkastanie) | 2 m |
Kernobstbäume veredelt auf mittel wachsendem Untergrund (Steinobstbaum) | 1,5 m |
Kernobstbäume veredelt auf schwach wachsendem Untergrund | 1 m |
Nach Eintritt der Verjährung kann das Zurückschneiden eines Baumes nur verlangt werden, wenn der Nachbar nicht hinzunehmend beeinträchtigt wird. Muss tagsüber beispielsweise das Licht aufgrund des Schattens angeschaltet werden, ist das eine berechtigte Beeinträchtigung.
Geduldet werden müssen Beeinträchtigungen durch Laub, Kiefernadeln oder Tannenzapfen. Nur in Ausnahmefällen, z.B. angesichts regelmäßiger Dachrinnenverstopfungen, kann Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt geltend gemacht werden.
Ragt ein Ast mit Früchten oder Obst ins Nachbargrundstück, ist der Nachbar nicht befugt diesen zu ernten. Ausschließlich Fallobst auf dem eigenen Grundstück darf aufgesammelt werden. Allerdings ist es nicht erlaubt, das Obst vom Ast zu schütteln.
Die willkürliche Vermehrung unerwünschter Pflanzen sollte soweit wie möglich vermieden werden. Allerdings stellen durch Samenflug verbreitete ein- oder mehrjährige Pflanzen wie Disteln, Löwenzahn usw. keine Beeinträchtigung dar und es besteht somit kein Unterlassungsanspruch.