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Steuervorteil bei Gartenarbeit
Kolhöfer Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. KG

Garten­arbeit steuer­lich ab­setzen

Unterstüt­zung vom Staat für Ihre Garten­arbeit em­pfiehlt Kolhöfer Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. KG aus München

Gartenarbeit

Steuer­vorteile sind nicht auf das Eigen­heim beschränkt. Profes­sionelle Hilfe bei der Garten­pflege können Sie eben­falls geltend machen. Wir informieren Sie, welche Garten­arbeit absetz­bar ist und worauf Sie dabei zu achten haben.


Sie benötigen einen Fach­mann? Dann verein­baren Sie einen Termin mit uns!


Wenn sich mit den ersten warmen Sonnen­strahlen der Frühling ankündigt, können es Garten­besitzer kaum erwarten, den Garten nach dem Winter schnell wieder in Topform zu bringen.

Lassen Sie sich dabei von einem Garten­profi unter­stützen! Das spart nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Denn Sie können die Garten­arbeit absetzen und damit Steuern sparen.

Lohn­kosten geltend machen

Bei der Steuer­erklärung sind pro Jahr bis zu 5.200 Euro als haus­halts­nahe Dienst­leistungen und Hand­werker­leistungen steuerlich absetzbar.

Hand­werkliche Dienst­leistungen, die der Erhaltung, Renovierung und Modern­isierung dienen, wie z. B. die Neu- oder Um­gestaltung Ihres Gartens, werden vom Staat gefördert.

Dasselbe gilt für Dienst­leistungen des täglichen Haushalts, wozu u. a. die Pflege der Garten- und Außen­anlage zählt. Für beide Leistungen können ange­fallene Lohn­kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Folgende Dienst­leistungen sind absetz­bar:

  • Rasenmähen
  • Heckenschneiden
  • Schädlings­bekämpfung
  • Pflege von Gartenwegen
  • Anlegen von Pool / Teich
  • Reparatur­arbeiten
  • Verlegen von Rollrasen / Pflaster
  • Zaun / Mauer errichten

TIPP: Lassen Sie schon bei der Rechnung die Arbeits- und Material­kosten getrennt aufführen. Das erleichtert die Auf­listung bei der Steuer­erklärung. Übrigens können auch Mieter Garten­arbeit von der Steuer absetzen mit der Anlage „Haushalts­nahe Auf­wendungen“.


In diesem Artikel:


Wie kann man Garten­arbeit ab­setzen?

Das Finanzamt erkennt bei Arbeiten im Haushalt entweder Handwerker­kosten oder haushalts­nahe Dienst­leistungen an. Bei Garten­arbeit ist jedoch beides gleich­zeitig absetzbar. Das liegt an den besonderen Voraus­setzungen und Höchst­beträgen. Am besten achten Sie darauf, was bei Ihnen zutrifft, um einen Steuer­vorteil zu erzielen.

Gartengeräte

Haus­halts­nahe Dienst­leistungen

Bei haushalts­nahen Dienst­leistungen können bis zu 20 % von den Kosten abgesetzt werden (max. 4.000 €). Bezüg­lich des Gartens gelten nur regel­mäßig anfallende Pflege­arbeiten als haus­halts­nahe Dienst­leistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG):

  • Rasen­mähen
  • Hecke­schneiden
  • Schädlings­bekämpfung (z. B. Tauben­abwehr)

Handwerker­leistungen

Handwerker­leistungen beinhalten weit­reichende Maß­nahmen, z. B. Gartenneu- oder -um­gestaltung sowie Wege­bau­arbeiten (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Davon sind 20 % absetzbar mit einem max. Höchst­betrag von 1.200 €:

  • Errichten einer Einfriedung
  • Anlegen eines Gartenteichs / Pools
  • Reparatur­arbeiten
  • Rollrasen verlegen

Voraus­setzungen für steuer­liche Absetz­barkeit

Um nach § 35a EstG Arbeiten in Ihrem Garten als Hand­werker­leistungen in Ihrer Steuer­erklärung geltend machen zu können, müssen folgende Voraus­set­zungen erfüllt sein:

  • Der Haus­eigentümer wohnt selbst auf dem besagten Grund­stück.
  • Es handelt sich NICHT um einen Neubau.*
  • Der Haushalt ist an die Steuer­erklärung gebunden.

Selbst­verständlich sind auch hand­werkliche Arbeiten am Ferien­haus von der Steuer absetzbar. Auch wenn Sie dort nur den Sommer verbringen oder das Haus im Ausland ist. Diese Handwerker­kosten werden berück­sichtigt:

  • Repara­turen, Zaun­bau etc.
  • Anfahrts­kosten
  • Geräte­nutzung
  • Abfall­entsorgung

* Erstmalige Erd- und Pflanz­arbeiten für einen neuen Garten und / oder der Bau einer Stütz­mauer zur Abgren­zung zum Nachbarn sind Handwerker­leistungen.

Paar
Geld

Hinweis!

Achten Sie darauf, dass die Lohnkosten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind.

Insgesamt dürfen maximal 1200 Euro im Jahr oder 20 % der Handwerker­kosten über die Steuer­erklärung abgesetzt werden. Dazu muss eine Rechnung vorliegen, die nicht bar bezahlt wurde.

Der Gesamt­betrag muss per Über­weisung über ein Bank­konto gezahlt werden. Barzahl­ungen sind nicht möglich.


Rechenbeispiele (mit 19% MwSt.)

Beispiel: Neu­gestaltung Ihres Eingangsbereichs:

Rechnungs­betrag netto6.800 €
Anteil der anrechen­baren Lohnkosten3.800 €
19 % MwSt.722 €
Summe Lohnkosten brutto4.522 €
20 % Steuerbonus904,40 €

Beispiel: Saisonaler Form- und Rück­schnitt Ihrer Strauch- und Baum­bestände:

Rechnungsbetrag netto1.850 €
19 % MwSt.351,50 €
Summe Lohnkosten brutto2.201,50 €
20 % Steuerbonus440,30 €

Kombination aus beiden Beispielen: Sie lassen sich innerhalb eines Jahres Ihren Eingangs­bereich neu gestalten und geben zusätz­lich die Pflege Ihrer Garten­anlage in Auftrag.

Steuer­bonus Neu­gestaltung Eingangs­bereich904,40 €
Steuerbonus Gartenpflege440,30 €
Steuerbonus gesamt1.344,70 €

Welche Leistungen bei der Garten­arbeit lassen sich steuer­lich absetzen?

Steuerlich absetzen lassen sich Erd­arbeiten als Handwerker­arbeiten an einer bestehenden Immobilie. Ähnliche Arbeiten an einem Neubau werden steuerlich nicht gefördert.

Ebenfalls absetzbar sind Gartenarbeiten an Grün­anlagen, Wegen und Plätzen, die Errichtung von Mauern, der Einbau von Toren, Einfrie­dungen, Rampen und Beleuchtungs­anlagen.

Nicht absetzen kann man die Kosten für Pflanzen oder Erde. Genauso wenig ist die Ent­sorgung des Grün­schnitts absetzbar, wenn Sie selbst die Hecke schneiden.

Mann mit fragendem Blick

Wir können Ihnen bei Ihrem Vor­haben weiter­helfen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

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